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1.
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Allgemeines
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1.01
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Die nachstehenden
Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und
sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
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1.02
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Andere
Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB
übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des
jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
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2.
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Angebote
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2.01
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Unsere Angebote sind
stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall
nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen
bleiben hiervon unberührt.
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2.02
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Mitgeteilte Richtpreise
sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des
Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum
von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
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2.03
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Angebote nebst Anlagen dürfen
ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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3.
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Preise
und Zahlungsbedingungen
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3.01
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Unsere
Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in
Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti
bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise
gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte
Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe,
Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von
Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen
wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher
die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.
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3.02
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Ändern
sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren
(Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in
der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher
Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der
Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine
Einigung nicht zustande, sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat
in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen
Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels
Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
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3.03
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Sofern
nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu
leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer
Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz.
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3.04
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Das
Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur
dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
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4.
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Lieferung
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4.01
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Sofern nichts anderes
vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der
Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden
Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
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4.02
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Verschiebt sich die
Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten
oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel,
Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt,
nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. §
323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände
die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird
uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir
berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des
Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten
haben.
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4.03
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Gerät der Auftraggeber
nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder
Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher
Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen.
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4.04
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Teillieferungen sind
zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
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4.05
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Lieferungen erfolgen ab
Werk ausschließlich Verpackung.
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4.06
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Die Gefahr für zu
bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres
Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im
Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit.
Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen,
soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht
bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
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4.07
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Wird die zu bearbeitende
Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die
Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt,
diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des
Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze
2 und 3.
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4.08
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Die vorgenannten
Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert
haben.
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4.09
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Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus
Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
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4.10
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Versandweg, Art und
Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den
schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des
Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten
ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
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4.11
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Versandfertig gemeldete
Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf
einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf,
berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach
eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
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4.12
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Wird der Versand oder
die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers
verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des
Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten
nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten
überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale
sind.
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4.13
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Für entstehende
Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen
ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigt, es sei denn, Abhol- und
Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
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4.14
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Versicherungen gegen
Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
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4.15
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Wird bearbeitete Ware an
uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt
der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
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4.16
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Oberflächenbehandelte
Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt
zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der
Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert
berechnet und nicht zurückgenommen.
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5.
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Mängelansprüche
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5.01
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Für unsere Leistung
übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur
gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung
von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
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5.02
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Wir gewährleisten fachgerechte
Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten
Regeln der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und
chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des
Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster
mit unter unvermeidbar.
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5.03
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Mangelhaft oberflächenbehandelte
Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
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5.04
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Mängelansprüche des
Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw.
Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung
der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die
gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel
sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der
Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn
Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln
gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des
Mangels.
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5.05
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Bei nicht form- oder
fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als
genehmigt.
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5.06
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Die uns zur Bearbeitung
übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer
schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die
Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von
Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz
geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten
Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf
uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für
Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge
grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart
worden.
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5.07
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Dem Auftraggeber wird das Recht
vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer
sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die
Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder
nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Schadensersatz zu verlangen. Eine
Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder
den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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5.08
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Der Auftragnehmer haftet im
Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend
etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss
wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift,
haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren
Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungssausschlüsse gelten nicht
bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die
Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
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5.09
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Ein Mangel in der Teillieferung
berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer
Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
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5.10
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Die Gewährleistung gilt nur für
Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen
Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir
davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht
Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen
Bedingungen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf
solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht
worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung hatte.
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5.11
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Das zu bearbeitende Material muss
frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett,
Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde
müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir
berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns
zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht
erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung
nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte
Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde
Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf
die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im übrigen wird für
Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der
Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn
probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht
verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des
Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
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5.12
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Wird uns die für eine
Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes
Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns bestimmten
ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu
Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im
Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen
Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder
anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung
von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der
Kunde trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch uns die
Oberflächenbehandlung ohne Durchführung von Kurzzeittests oder anderen
chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von
Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, lehnen wir außer in Fällen von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die
mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
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5.13
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Hohlteile werden nur an den
Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine
Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an
den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte.
Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion
gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
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5.14
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Der Auftraggeber hat die
Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und
durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der
Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden
durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen
heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei
grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält,
übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter
Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw.
Haftungssausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis-
und Aufklärungspflichten.
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6.
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Haftungsbeschränkungen
außerhalb der Mängelhaftung
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Der
Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff.
5.08 - außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff.
5.08 Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher
Hinweis und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
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7.
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Sicherungsrecht
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7.01
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An den von uns
bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht
zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der
Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht,
welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das
vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes
vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen
und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich
zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem
Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung
ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns
dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung
unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt
ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt
hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke
der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber
von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind
berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche
des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke
der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit
übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
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7.02
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Der Auftraggeber darf
Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem
Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf
jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder
verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner
bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige
Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu
einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für
uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem
Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des
Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der
neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer
Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
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7.03
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Für den Fall, dass der
Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer
Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen
Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur
Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im
Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit
der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich
ordnungsgemäß zu verwahren.
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7.04
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Für den Fall des Weiterverkaufs
der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der
aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf
unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
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7.05
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Der Auftraggeber tritt zur
Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig
entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung
der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir
nehmen die Abtretung hiermit an.
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7.06
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Der Auftraggeber wird ermächtigt,
die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden
Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser
Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und
Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung,
bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt,
jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen
und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur
Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern,
die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht
offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
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7.07
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Der Auftraggeber ist
verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Sicherungsrechte zu unterrichten.
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7.08
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Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend
gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die
Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger
an uns abzutreten.
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7.09
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Auf Verlangen des Auftraggebers
werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten
insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt.
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7.10
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Für den Fall, dass Dritte Rechte
an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber
schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns
zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention
erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als
Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
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7.11
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Unsere sämtlichen Forderungen,
auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort
fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht
unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine
Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug
gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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8.
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Erfüllungsort
und Gerichtsstand
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8.01
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Soweit der Auftraggeber
Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide
Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser
Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche
im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
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8.02
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Es gelten die Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des
vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines
Vertragstextes ist maßgeblich.
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9.
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Salvatorische Klausel
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Sollte eine der
vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig,
unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
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